Donnerstag, 12. Juli 2007
Geht zur Volksbefragung !!
Volksbefragung
Kundgemacht vom 11.07.2007 bis 30.07.2007
Kundmachung
über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde
Anlässlich der Volksbefragung
„Sind Sie gegen die Errichtung eines Hochhauses in der Kirchstraße? „
am 29. Juli 2007
wird gemäß § 46 der Tiroler Gemeinderatswahlordnung 1994 kundgemacht:
1. Wahllokale und dazugehörige Verbotszonen:
- 1. Gemeindeamt – Parterre Bühelstraße 1
- 2. Volksschule Schulgasse 16
Verbotszonen: 50 m um das Gebäude, in dem sich ein Wahllokal befindet
2. Wahlzeit: 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Während der Wahlzeit ist die Stimmabgabe durchgehend möglich. Der Wahlbehörde ist zur Stimmabgabe ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein oder dergleichen) vorzulegen, aus dem die Identität des Wählers ersichtlich ist.
3. Am Wahltag ist innerhalb der Verbotszone
a) jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Anschlag und Verteilung von Wahlaufrufen und Wahlwerberlisten und dergleichen
b) jede Ansammlung von Menschen und
c) das Tragen von Waffen (vom Verbot des Waffentragens sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen)
verboten.
4. Übertretungen dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218,-- Euro (§ 87 TGWO 1994) geahndet.
Der Gemeindewahlleiter
Gritsch Josef
(c) 2007 Marktgemeinde Zirl - Gemeindeinformationssystem - http://mg.zirl.at/
Und was sagt die Bauordnung dazu ?
1.Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(5) Das Äußere von baulichen Anlagen ist weiters so zu gestalten, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Tote Hose
"Mei, hosch eh scho gheart?", sagt die eine. "Was hob i gheart?", fragt die andere.
"Na vo unsrem Hochhaus - dem Kaiser Max Haus! Mei, woasch eh, de Mander. Wenn sich in der Hosn nix mehr regt, a Bauwerk in die Heachn strebt! Des hat scho da alte Warbler gsagt!"
Und was sagt die Raumordnung dazu ?
§27 Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung
(2) Ziele der örtlichen Raumordnung sind insbesondere:
k) die Schaffung der erforderlichen Verkehrsflächen der Gemeinde unter weitestmöglicher Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen des Verkehrs auf die Bevölkerung und die Umwelt.
l) die Bewahrung erhaltenswerter Orts- und Straßenbilder sowie erhaltenswerter Gebäudegruppen.
Eröffnung des Blogg
Wir sind alle aufgefordert alle verfügbaren demokratischen Mächte aufzuwenden und uns gegen eine diktatorische Gemeindepolitik zu wehren.